Anwalt für Schulrecht
Das Schulrecht umfasst das Recht der Volksschule während der obligatorischen Schulzeit. Dazu gehören Kindergarten, Primarschule und Oberstufe. Während dieser Bildungsphasen können vielfältige Situationen auftauchen, für welche Unterstützung erforderlich ist. Wir begleiten Sie zu Elterngesprächen oder führen notwendige Verfahren.


Fachstelle für Bildungsrecht
Das Bildungsrecht umfasst das Recht aller Bildungsbereiche der Schweiz. Dazu gehören Aus- und Weiterbildungen an Bildungsinstitutionen für die Berufsschule (Lehre), Kantonsschule (Gymnasium), Schule für die Berufsmatura, Fachhochschulen, Universitäten und ETH sowie jegliche Weiterbildungseinrichtungen.
Wir unterstützen Sie bei rechtlichen Fragen zu höherer Bildung und Weiterbildungen insbesondere im Gebiet Technik, IT, Gesundheit, Finanzen und Steuern, Soziales, Verkehr, Energie, Wirtschaft, Recht und mehr.
Fallbeispiele im Bildungsrecht
In der Volksschule für Schüler, Eltern, Lehrer und Schulbehörde:
- Einschulung und Schuleinteilung
- Besondere Bedürfnisse eines Kindes wie Logopädie oder Sonderpädagogik
- Hochbegabung
- Übertrittsentscheide
- Disziplinarverfahren wie Schulverweise oder Schulausschluss
- Kindesschutz und Sorgerecht im Zusammenhang mit Schulverfahren
- Mobbing und Gewaltprävention
In der Berufsschule, dem Gymnasium oder der Universität für Studenten, Dozenten und Professoren:
- Plagiatsvorwurf
- Umgang mit Aspergersyndrom oder Autismusspektrum
- Nachteilsausgleich wegen Behinderung oder anderweitiger Problematik
- Verfahrensfehler bei Prüfungen
- Gesundheitliche Probleme während der Ausbildung oder der Prüfungsphase
- Disziplinarverfahren
- Coronamassnahmen
Rechtsberatung für Schulrechtsfragen
Mit unserer langjährigen Erfahrung unterstützen wir Sie bei Gesprächen mit den Schulbehörden oder der Bildungsinstitution, begleiten oder vertreten Sie bei notwendigen Verfahren.
Häufig gestellte Fragen
Mittels Beschwerde oder Rekurs (je nach kantonaler Gesetzgebung) können Entscheide der Schulbehörde angefochten und an die höhere Instanz weitergezogen werden. Die Verfahren sind in der Regel schriftlich: Erziehungsberechtigte und Schulbehörde argumentieren je in ihren Rechtsschriften und reichen Beweisunterlagen ein. Gestützt darauf entscheidet die Beschwerde- oder Rekursinstanz.
Verfahren können auf der Stufe der Bildungsinstitution selber oder durch einen Weiterzug an eine höhere Instanz erfolgen. In der Regel dauern sie mehrere Wochen. Wo es eilt, können Anträge auf provisorische (und raschere) Entscheidung gestellt werden.
Je nach Thematik (Einteilung, Übertritt, Sondermassnahmen) erfolgen zunächst Gespräche mit den Erziehungsberechtigten, werden Fachberichte beigezogen und entscheidet die zuständige Behörde, deren Entscheid anfechtbar ist.
Disziplinarmassnahmen werden in einem Kaskadensystem (Beginn mit milder Massnahme, dann immer stärker) ergriffen, wobei zuerst die Lehrperson, dann die Schulleitung und dann eine Behörde zuständig ist. Gemeinsam mit dem Klienten/der Klientin wird abgeklärt, ob die Angelegenheit in einem Gespräch oder mittels eines Verfahrens geklärt werden kann.
Auf der untersten Verfahrensebene der Schule in der Gemeinde oder bei der
Bildungsinstitution werden keine Kosten ersetzt.
Bei Entscheiden von Beschwerden oder Rekursen in Volksschulverfahren oder Weiterzügen von Weiterbildungsschulen wie Fachhochschulen an höhere Instanzen
werden die Verfahrens- und Parteikosten nach Obsiegen und Unterliegen
aufgeteilt. Wer gewinnt, bezahlt keine Verfahrenskosten und erhält von der
Gegenpartei eine (teilweise) Entschädigung für Anwaltskosten.
In jedem Verfahren mit einer Schule oder Bildungseinrichtung haben Eltern oder Studenten den Anspruch, mit ihren Anliegen gehört und damit auch in Verfahren ernstgenommen zu werden. Die Anhörung kann mündlich oder auch schriftlich erfolgen. Dabei müssen sie soweit über Sachverhalte informiert werden, dass sie dazu Stellung nehmen und Beweismittel benennen können. Die zuständige Schulbehörde muss sich mit den Argumenten der Anhörung auseinander setzen.
Unsere Klienten kommen nicht nur aus Zürich, sondern aus der ganzen deutschen Schweiz in den Kantonen Aargau, Bern, Basel, Solothurn, Schaffhausen, Thurgau, St. Gallen, Graubünden, Luzern, Uri, Schwyz, Ob- und Nidwalden, Wallis, mit den Ortschaften Altstätten, Altstetten, Baden, Balsthal, Basel, Bassersdorf, Bellinzona, Bern, Bertschikon, Biel, Bremgarten, Brugg, Brüttisellen, Buchs, Bülach, Chur, Davos, Dietikon, Dietlikon, Dübendorf, Engstringen, Fällanden, Fehraltdorf, Frauenfeld, Freienbach, Fribourg, Freiburg, Gockhausen, Gossau, Greifensee, Grenchen, Herrliberg, Hinwil, Horgen, Kilchberg, Kloten, Klosters, Küsnacht, Aarau, Biel, Grenchen, Lausanne, Luzern, Lugano, Locarno, Schwyz, St. Gallen, St. Moritz, Lachen, Landquart, Meilen, Nänikon, Oberenstringen, Oftringen, Olten , Oensingen, Pfäffikon, Rapperswil, Regensdorf, Rotrist, Rudolfstetten, Rüschlikon, Sargans, Schaffhausen, Schlieren, Schwerzenbach, Solothurn, Spreitenbach, Stäfa, Steinhausen, Suhr, St. Moritz, Thalwil, Uitikon, Uster, Volketswil, Wädenswil, Weinfelden, Wettingen, Wetzikon, Widen, Wittikon, Wil, Winterthur, Wollerau, Volketswil, Zofingen, Zollikon, Zollikerberg, Zufikon, Zug, Zürich, Zürich Riesbach, Zürich Enge, Zürich Seebach, Zürich Albisrieden, Zürich Wiedikon, Zürich City, Zürich Seefeld, Zürich Oerlikon.